Neue Regelung für den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes


Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes ist diese Regelung nun weggefallen, sobald folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Der Hauptzweck eines Vereins, der Organisation oder der Initiative ist auf einen nicht-wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  • In der Regel werden gemeinwohlorientierte, soziale, kulturelle, wissenschaftliche oder humanitäre Zwecke verfolgt.


Sind diese Kriterien erfüllt, muss der Veranstalter keinen vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes mehr bei der Ordnungsbehörde anmelden. Entscheidend ist nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung“ einer Organisation oder Initiative. Bei Rückfragen erteilt Carmela Schneider vom Fachbereich Sicherheit & Ordnung unter 06198/305-137 oder carmela.schneider@eppstein.de gerne Auskunft