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Mit Inkrafttreten des Ersten Bürokratieabbaugesetzes ist diese Regelung nun weggefallen, sobald folgende Kriterien erfüllt sind:
Sind diese Kriterien erfüllt, muss der Veranstalter keinen vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes mehr bei der Ordnungsbehörde anmelden. Entscheidend ist nicht die einzelne Veranstaltung, sondern die grundsätzliche „Nicht-Gewinnorientierung“ einer Organisation oder Initiative. Bei Rückfragen erteilt Carmela Schneider vom Fachbereich Sicherheit & Ordnung unter 06198/305-137 oder carmela.schneider@eppstein.de gerne Auskunft