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Die politischen Gremien der Burgstadt erhalten zu diesem Komplex einen Sachstandsbericht. Dieser wird im Haupt- und Finanzausschuss am Mittwoch, 9. September 2026, ab 19:30 Uhr im Rathaus I in Vockenhausen und in der Stadtverordnetenversammlung, die am 17. September tagt, beraten.
Die Einführung einer Katzenschutzverordnung wird in vielen Kommunen als Instrument des kommunalen Tierschutzes diskutiert. Hintergrund ist insbesondere die zunehmende Zahl freilebender beziehungsweise verwilderter Katzen, die häufig unter Krankheiten, Unterernährung und fehlender medizinischer Versorgung leiden. Gleichzeitig entstehen Tierheimen und Tierschutzvereinen durch die Aufnahme und Versorgung dieser Tiere erhebliche personelle und finanzielle Belastungen. Ziel einer Katzenschutzverordnung ist es daher in erster Linie, die unkontrollierte Vermehrung freilaufender Katzen einzudämmen und das damit verbundene Tierleid nachhaltig zu reduzieren. Eine solche Verordnung beinhaltet in der Regel die Verpflichtung für Halterinnen und Halter von Freigängerkatzen, ihre Tiere kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Hauskatzen unkontrolliert mit freilebenden Tieren vermehren. Gleichzeitig ermöglicht die Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht eine bessere Zuordnung von Fundtieren und erleichtert die Feststellung von Halterverantwortlichkeiten.
Befürworter einer Katzenschutzverordnung sehen darin vor allem einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz. Durch die Kastration freilaufender Katzen kann die Zahl herrenloser Tiere mittel- bis langfristig reduziert werden. Erfahrungen anderer Kommunen zeigen, dass dadurch insbesondere die Zahl kranker und unterversorgter Jungtiere zurückgeht. Zudem kann eine Entlastung der örtlichen Tierheime und Tierschutzvereine erreicht werden, da weniger Tiere aufgenommen und versorgt werden müssen. Auch aus ordnungsrechtlicher Sicht bietet eine Verordnung Vorteile, da registrierte Tiere ihren Haltern einfacher zugeordnet werden können. Demgegenüber werden auch verschiedene kritische Aspekte angeführt. So stellt eine Katzenschutzverordnung einen Eingriff in die private Tierhaltung dar und führt für Halterinnen und Halter zu zusätzlichen Verpflichtungen sowie finanziellen Belastungen durch Kastration, Kennzeichnung und Registrierung der Tiere. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung unverhältnismäßig sein könnte oder traditionelle Formen der Tierhaltung beeinträchtigt.
Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ist aktuell im Austausch mit den kommunalen Spitzenverbänden. Dabei wurden und werden die Vor- und Nachteile einer landesweiten Katzenschutzverordnung erörtert. Nach § 13b TierSchG haben die Länder die Möglichkeit Katzenschutzverordnungen zu erlassen. Aufgrund von § 21 Absatz 3 der hessischen Delegationsverordnung hatte das Land die Ermächtigung den Städten und Gemeinden übertragen, sodass diese eine entsprechende Verordnung erlassen können. Der Ausgang der Gespräche des zuständigen Ministeriums mit den kommunalen Spitzenverbänden soll zunächst abgewartet werden. Kommt es zu keiner landesweiten Regelung, gilt es, das Für und Wider einer kommunalen Verordnung zu besprechen und eine Entscheidung zu treffen. Für die politische Beratung empfiehlt sich dann eine umfassende Betrachtung der örtlichen Situation unter Einbeziehung der Erfahrungen anderer Kommunen sowie der Einschätzungen von Tierheimen, Tierschutzvereinen und Veterinärbehörden. Mehrere Kommunen des Main-Taunus-Kreises haben bereits Katzenschutzverordnungen erlassen.