Hier finden Sie alle bisher veröffentlichten Haushaltspläne ab 2022:
Die Grundsteuer wird seit 1949 in nahezu unveränderter Form erhoben. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht diese mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben eine neue Grundlage zu schaffen.
In der Presse wurde vermehrt über die anstehende Grundsteuerreform informiert. Auf Grund der vielen Fragen der Bürger und Bürgerinnen informieren wir Sie und fassen, neben dem Informationsschreiben der Finanzämter, die wesentlichen Informationen in diesem Schreiben zusammen:
Wer muss im Sommer (von 01.07.2022 bis 31.10.2022) eine Erklärung abgeben?
Eigentümerinnen und Eigentümer haben für jedes Grundstück eine Erklärung abzugeben, unabhängig davon, ob sie ihr Grundstück selbst nutzen oder es vermieten. Somit fallen hierunter alle unbebauten und bebauten Grundstücke, für die Sie derzeit Grundsteuer (z.B. Ackerland, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser, u.v.m.) zahlen.
Wo ist die Erklärung abzugeben?
Die Erklärung muss elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Dafür können Sie das kostenfreie ELSTER-Verfahren nutzen. Alle Infos hierzu finden Sie auf www.elster.de . Sollten Sie persönlich über keinen Internetanschluss verfügen, bitten die hessischen Finanzämter, sich bei der elektronischen Übermittlung durch z.B. Angehörige helfen zu lassen.
Papiervordrucke können nur in Ausnahmefällen bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sollte das Finanzamt Ihrem Antrag stattgeben, erhalten Sie den Vordruck per Post. Der ausgefüllte Vordruck ist in dem oben genannten Zeitraum, somit spätestens bis 31.10.2022 bei Ihrem Finanzamt wieder abzugeben.
Welches Finanzamt ist zuständig?
Für die Grundstücke im Eppsteiner Stadtgebiet ist das Finanzamt Hofheim zuständig.
Ab wann kann man die Erklärung ausfüllen?
Der Vordruck steht sowohl elektronisch als auch in Papierform ab 01.07.2022 zur Verfügung.
Welche Angaben werden benötigt?
Einheitswertaktenzeichen
Das Einheitswertzeichen finden Sie auf den städtischen Bescheiden über Grundbesitzabgaben in der Tabelle „Objekt“ (Spalte ganz rechts).
Lage des Grundstücks
Hier sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Gemarkung, Flur und Flurstück, Größe des Grundstücks, Grundbuchblattnummer und ggf. Miteigentumsanteile anzugeben. Bitte beachten Sie, dass es zum Beispiel bei Ackerland nicht alle der oben genannten Daten gibt (u.a. keine Straße und Hausnummer)
Sofern Ihnen einzelne der oben genannten Angaben nicht bekannt sind, bietet das Finanzamt die Möglichkeit vor Beginn der Erklärungsabgabe, einen „Sonderkatasterauszug“ Hessen – Grundsteuerreform (LuF)“ online und kostenfrei im Geoportal der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation abzurufen. Dieser enthält neben der Auflistung Ihrer Flurstücke die weiteren abzugebenden Daten, soweit diese der Finanzverwaltung vorliegen.
Als weitere Möglichkeit erhalten Sie diese Informationen auch über einen kostenpflichtigen Grundbuchauszug.
Eigentümerinnen und Eigentümer
Es sind alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Adressdaten anzugeben. Bei Eigentumswohnungen sind nur die Eigentümer der jeweiligen Wohnung zu nennen.
Wohnfläche von Gebäuden
Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche eines
Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche. Die Wohnfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
Zur Wohnfläche zählen nicht:
Nutzungsflächen von Gebäuden
Zur Nutzungsfläche zählen insbesondere Flächen, die gewerblichen, betrieblichen
(Werkstätte, Büroräume, …) oder sonstigen Zwecken (z. B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Die Information zur Nutzungsfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
Der Bodenrichtwert liegt dem Finanzamt vor und muss von Ihnen nicht mitgeteilt werden.
Sie finden hier ein Informationsblatt der hessischen Finanzverwaltung. Für Fragen steht Ihnen die Telefonservicestelle des Finanzamtes Hofheim zur Verfügung (06192/960-0).