Bestellte Felder sind tabu


Die Vierbeiner sollten jetzt in der Brut- und Setzzeit ohnehin an der Leine spazieren gehen. Was eigentlich selbstverständlich sein sollte, gerät offenbar immer mehr in Vergessenheit. Spaziergänger, Kinder und Hunde bleiben häufig nicht auf den befestigten Wegen, sondern überqueren frisch bestellte Felder oder laufen gar auf den jungen Getreidepflanzen herum. Dass die Spaziergänger gerade im Moment die Natur zur Erholung nutzen möchten, ist verständlich und oft betreten Sie bestellte Felder auch nicht vorsätzlich. Sie wüssten oft gar nicht, welchen Schaden sie damit anrichten oder wollten die Hunde einfach mal rennen lassen. Doch das widerrechtliche, nicht den Vorgaben entsprechende, Betreten oder Befahren eines fremden Grundstückes kann zivilrechtlich vom Eigentümer verfolgt werden. Es stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Hessischen Feld- und Forstschutzgesetz, dem Hessischen Forstgesetz oder nach der Straßenverkehrsordnung dar. Daher weist die Ordnungsbehörde vorsorglich auf die Möglichkeit der Festsetzung von Bußgeldern bis zu einer Höhe von 5.000 Euro hin, die bei Vorliegen derartiger Vergehen und nach Erstattung einer Anzeige erhoben werden können. Sie appelliert an die Nutzer der Feld- und Waldflächen, sich an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Darüber hinaus ist auch im Interesse des Naturschutzes mehr Bewusstsein gefragt. Es geht nicht um die Einhaltung strenger Verordnungen, es geht um Naturschutz. Und jeder trägt Verantwortung für die Erhaltung unserer Natur. Das sollte man sich bei jedem Spaziergang bewusstmachen.

Foto: Arnd Rödiger