Prüfungsverfahren zu Festsetzungen für Solaranlagen bei neuen Bebauungsplänen


„Bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen wird die rechtliche Möglichkeit und die Sinnhaftigkeit einer Vorgabe zur Installation von Solartechnik-Anlagen bereits von Beginn an geprüft werden,“ teilt Bürgermeister Alexander Simon mit. Der Stadt Eppstein liegt viel an einem weiterhin beschleunigten Ausbau der Solarenergienutzung im Stadtgebiet. Der Ausbau der Photovoltaik-Anlagen in Eppstein verläuft stetig und positiv. Die Stadt Eppstein selbst ist hinreichend auf diesem Sektor aktiv und rüstet Bestandsgebäude (z.B. Bauhof Bremthal) um, setzt auf Photovoltaik-Anlagen bei Neubauten (z.B. Kindergarten Embsmühle) oder vergibt eigene Dachflächen für Bürger-Solaranlagen (z.B. Feuerwehrhäuser in Bremthal und Ehlhalten). Auch auf privaten Liegenschaften werden immer mehr Photovoltaik-Anlagen errichtet. Nach Auskunft der Landesenergieagentur gab es in Eppstein zum 31.12.2023 insgesamt 519 EEG-geförderte Photovoltaikanlagen und damit 209 Anlagen mehr als noch ein Jahr zuvor. Einige Städte und Gemeinden nutzen daher bereits verschiedene rechtliche Regelungen (insbes. Bebauungspläne, Erbpacht- und Kaufverträge), um die Installation von Solartechnik-Anlagen auf neu errichteten Wohn- und Nichtwohngebäuden im Stadtgebiet zum Standard zu machen.

Mit der Grundsatzbeschlussfassung ist nun vorgegeben, bei neuen Bebauungsplänen und bei der Überarbeitung bestehender Bebauungspläne diese Festsetzungen im Planwerk von Anfang an mit zu prüfen. „Eine stadtweit einheitliche Vorgabe erschien dagegen wegen der Spezifikationen der unterschiedlichen Bebauungspläne, vor allem aber der Ausrichtung der Grundstücke und dem Sonnenverlauf, für nicht angebracht,“ stellt der Bürgermeister klar. Vielmehr muss die mögliche Festsetzung bei jedem Planwerk gesondert betrachtet werden. Die sogenannten Solarmindestflächen eines Plangebietes können und müssen dabei je nach Ortslage und Hanglage abweichen.

Die Installation von Solartechnik-Anlagen auf neu zu errichtenden Wohn- und Nichtwohngebäuden ist nicht nur höchst wirkungsvoll zur Einsparung von klimaschädlichen Treibhausgasemissionen, sondern genießt auch eine gestiegene Akzeptanz in der Bevölkerung. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 23 b des Baugesetzbuches (BauGB) ist es möglich, Festsetzungen im Hinblick auf die Erzeugung von Strom über Aufbauten auf Dachflächen vorzusehen.