Vorsicht beim Abbrennen von Wildkräutern


Nach § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes dürfen diese Geräte nicht zum Einsatz kommen auf: Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutzten Grünflächen, Böden unter Hecken sowie Böden an Hängen. Ebenfalls verboten ist die Nutzung, wenn die Hitze zur Brandgefahr werden könnte.

Die Stadtverwaltung mahnt zum Umsichtigen Vorgang und empfiehlt auf Alternativen umzusteigen.