Stadt dankt Albert Kretschmer


Bürgermeister Alexander Simon und Erste Stadträtin Sabine Bergold haben ihm nun zum 25-jährigen Dienstjubiläum als Schöffe im Ortsgericht Ehlhalten gratuliert. Ein viertel Jahrhundert als Ehrenbeamter hier konstant aktiv zu sein sei eine Besonderheit. Albert Kretschmer ist weiter im Ortsgericht Ehlhalten aktiv.

Hintergrund: in Hessen verfügt jede Kommune über ein Ortsgericht, in Eppstein gibt es fünf

Die Stadt Eppstein gliedert sich in fünf Ortsgerichtsbezirke, die den Stadtteilen entsprechen. Die örtliche Zuständigkeit der Ortsgerichte ist auf die Gemarkung der Stadtteile begrenzt.

Jedes Ortsgericht besteht aus einer Ortsgerichtsvorsteherin bzw. einem Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen. Je nach Aufgabe müssen aber nicht alle Mitglieder des Ortsgerichts tätig werden. Die Ortsgerichtsmitglieder werden durch eine Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Eppstein bestimmt und vom Amtsgerichts ernannt. 

Die Ortsgerichte bieten als Hilfsbehörden der Justiz den Bürgerinnen und Bürgern Fülle von Service-Leistungen: Gegen eine vergleichsweise geringe Gebühr sind Unterschrifts- und Abschriftenbeglaubigungen zu erhalten, was regelmäßig dem Ortsgerichtsvorsteher obliegt. Besonderheiten einer Beglaubigung des Ortsgerichts ist, dass es eine "öffentliche Beglaubigung" ist. Diese besondere Form einer schriftlich niedergelegten Willenserklärung ist für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben. Erteilung der Sterbefallanzeige an das Amtsgericht: Der Ortsgerichtsvorsteher erteilt über den Sterbefall von Personen, die in dem Bezirk des Ortsgerichts ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, eine Sterbefallanzeige. Das Ortsgericht kann bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen mitwirken. Sicherung des Nachlasses: Der Ortsgerichtsvorsteher soll bis zur Annahme der Erbschaft die zur Sicherung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen treffen, wenn hierzu ein Bedürfnis besteht, die Erben unbekannt sind oder ungewiss ist, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben.