Keine neuen Schottergärten mehr zulässig


Die Eppsteiner Stadtpolitik beschäftigte sich bereits im Jahr 2021 mit der Thematik der Schottergärten. Jetzt gibt es ein landesweites Verbot zur Neuanlage von Schottergärten. Die neue Rechtslage gilt seit Inkrafttreten des neuen Hessischen Naturschutzgesetzes. Der Hessische Landtag hat in seiner Sitzung am 25.05.2023 das Hessisches Gesetz zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Hessisches Naturschutzgesetz - HeNatG) neu gefasst. Das neue Gesetz ist am 08.06.2023 in Kraft getreten.
Ein Schwerpunkt sei dabei der Schutz von Insekten, deren Lebensräume unter anderem durch das Verbot von Schottergärten gefördert werden sollen. In der hessischen Bauordnung ist zwar bereits festgeschrieben, dass Außenflächen möglichst zu begrünen und zu bepflanzen sind. Das Naturschutzgesetz stellt nun klar, dass Schotterungen grundsätzlich nicht zulässig sind. Schottergärten sind Gartenflächen, die größtenteils mit Folie oder Vlies und anschließend mit Schotter, Split und Kies überdeckt werden. Damit gelten die Flächen oft als versiegelt und nehmen kein Regenwasser mehr auf. Pflanzen werden gar nicht oder nur spärlich eingesetzt, als Lebensraum für Tiere sind Schottergärten ungeeignet. Das Verbot von Schottergärten ist in § 35 HeNAtG und dort in Absatz 9 geregelt, wo es heißt: „Es ist darauf hinzuwirken, dass Grundstücksfreiflächen im bebauten Innenbereich insektenfreundlich gestaltet und vorwiegend begrünt werden. Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten sind grundsätzlich keine zulässige Verwendung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung. 

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