Neues hessisches Gaststättengesetz
Vereinsveranstaltungen vier Wochen vorher anmelden – Kampf gegen Alkoholmissbrauch
Am 1. Mai ist das Landes-Gaststättengesetz in Kraft getreten. Das neue Gesetz hat auch Konsequenzen für Vereine und jeden, der einen Gaststättenbetrieb vorübergehend ausüben möchte. „Zum Beispiel bei einem Fest, einer sportlichen oder einer kulturellen Veranstaltung“, erklärt Manuela Schneider-Melis vom Eppsteiner Ordnungsamt. „Und davon gibt es in Eppstein ja viele“. Wer hier Getränke oder zubereitete Speisen verkaufen will, brauchte bisher eine so genannte Gestattung. Diese wurde abgeschafft und durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeige ist spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung bei der örtlich zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung zu erstatten. Anders als bisher gilt die Anzeigepflicht auch für Veranstaltungen, bei denen kein Alkohol angeboten wird. Dabei sind anzugeben:
Name und Adresse des Veranstalters
Ort und Zeitraum der Veranstaltung
Die Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
die voraussichtliche Zahl der Besucher.
Wird die Anzeige zu spät erstattet, kann das mit Bußgeld geahndet werden.
Auch für künftige Gastwirte ändert sich einiges. Die Gaststättenkonzession wurde abgeschafft. An deren Stelle tritt ebenfalls eine Anzeige, die aber spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erstattet sein muss, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden sollen. Dazu muss der Gewerbetreibende folgende Papiere vorlegen:
Ein Nachweis (z. B. Quittung) über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Ein Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zu führenden Verzeichnis,
Ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis (Eintragungen im Schuldnerverzeichnis) und
Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
Das Ziel des neuen Gesetzes ist, die Auswüchse übermäßigen Alkoholkonsums einzudämmen. So sind neuerdings alle Praktiken verboten, die zu übermäßigem Alkoholkonsum sowohl in Gaststätten als auch bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb führen. Darunter fallen die Veranstaltung von Trinkwettbewerben wie zum Beispiel Koma- oder Ballermannpartys, Aktionen wie „Kübelsaufen“ oder „Saufen bis zum Umfallen“. Besonders problematisch sind darüber hinaus sogenannte „All-inclusive-Partys“, bei denen mit einem pauschalen Eintrittspreis der gesamte spätere Getränkekonsum einschließlich des Alkohols abgegolten wird. Solche Konzepte verleiten insbesondere jüngere Leute häufig dazu, den Eintrittspreis „herein zu trinken“. Unzulässig sind auch „Flatrate-Partys“ oder „Geiz-ist-geil-Tage“, bei denen alle oder bestimmte alkoholische Getränke verbilligt und unbegrenzt abgegeben werden. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. .
Zuständige Gaststättenbehörden sind wie bisher die Ordnungs- u. Gewerbeämter bei den Städten und Gemeinden. Das bisherige über 140 Jahre alte Gaststättenrecht war bislang Sache des Bundes. Mit der Änderung des Grundgesetzes vor einigen Jahren hat der Bund die Zuständigkeit auf die Bundesländer übertragen. Der Hessische Landtag hat das neue Gesetzt dementsprechend verabschiedet, das am 1. Mai 2012 gültig wurde.
Name und Adresse des Veranstalters
Ort und Zeitraum der Veranstaltung
Die Speisen und Getränke, die verabreicht werden sollen und
die voraussichtliche Zahl der Besucher.
Wird die Anzeige zu spät erstattet, kann das mit Bußgeld geahndet werden.
Auch für künftige Gastwirte ändert sich einiges. Die Gaststättenkonzession wurde abgeschafft. An deren Stelle tritt ebenfalls eine Anzeige, die aber spätestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn erstattet sein muss, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden sollen. Dazu muss der Gewerbetreibende folgende Papiere vorlegen:
Ein Nachweis (z. B. Quittung) über das beantragte Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
Ein Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Ein Auszug aus dem vom Insolvenzgericht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zu führenden Verzeichnis,
Ein Auszug aus dem vom Vollstreckungsgericht nach § 915 Abs. 1 Zivilprozessordnung zu führenden Verzeichnis (Eintragungen im Schuldnerverzeichnis) und
Eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
Das Ziel des neuen Gesetzes ist, die Auswüchse übermäßigen Alkoholkonsums einzudämmen. So sind neuerdings alle Praktiken verboten, die zu übermäßigem Alkoholkonsum sowohl in Gaststätten als auch bei vorübergehendem Gaststättenbetrieb führen. Darunter fallen die Veranstaltung von Trinkwettbewerben wie zum Beispiel Koma- oder Ballermannpartys, Aktionen wie „Kübelsaufen“ oder „Saufen bis zum Umfallen“. Besonders problematisch sind darüber hinaus sogenannte „All-inclusive-Partys“, bei denen mit einem pauschalen Eintrittspreis der gesamte spätere Getränkekonsum einschließlich des Alkohols abgegolten wird. Solche Konzepte verleiten insbesondere jüngere Leute häufig dazu, den Eintrittspreis „herein zu trinken“. Unzulässig sind auch „Flatrate-Partys“ oder „Geiz-ist-geil-Tage“, bei denen alle oder bestimmte alkoholische Getränke verbilligt und unbegrenzt abgegeben werden. Wer hiergegen verstößt, riskiert eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro. .
Zuständige Gaststättenbehörden sind wie bisher die Ordnungs- u. Gewerbeämter bei den Städten und Gemeinden. Das bisherige über 140 Jahre alte Gaststättenrecht war bislang Sache des Bundes. Mit der Änderung des Grundgesetzes vor einigen Jahren hat der Bund die Zuständigkeit auf die Bundesländer übertragen. Der Hessische Landtag hat das neue Gesetzt dementsprechend verabschiedet, das am 1. Mai 2012 gültig wurde.
http://www.eppstein.de
erstellt am 11.05.2012
erstellt am 11.05.2012




